Unsere Satzung

Itzehoer Männerchor von 1898 e. V. 

Shanty-Chor „Itzehoer Störschipper“

Satzung

Stand: 27. Januar 2001

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Itzehoer Männerchor von 1898 soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

          Nach der Eintragung lautet der Name

                  „Itzehoer Männerchor von 1898 e. V.“

Der Verein ist auch unter dem Namen „Itzehoer Störschipper“ bekannt.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.
  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke, Ziele, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Kunst und Kultur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des deutschen Liedgutes, insbesondere des Seemannsgesanges verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Itzehoe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft   

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. 
  2. Eine Mitgliedschaft kann als aktives oder auch ausschließlich als passives Mitglied erworben werden. Mitglieder sind erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres wahl- und stimmberechtigt.
  3. Aktiver Sänger kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen von dieser Regelung endscheidet der Vorstand. Aktive Mitglieder sind Sänger, die regelmäßig an den Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Die Mitgliedschaft aktiver Mitglieder kann nach Teilnahme an mindestens vier Übungsabenden von den aktiven Sängern beschlossen werden. Die gesangliche Qualifikation stellt der Dirigent fest. 
  4. Für die Aufnahme als passives Mitglied ist keine Altersgrenze festgesetzt. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten notwendig. An Veranstaltungen dürfen jedoch nur passive Mitglieder ab 18 Jahre teilnehmen. Über Ausnahmen von dieser Regelung endscheidet der Vorstand. Passive Mitglieder sind solche, die den Verein anderweitig, insbesondere durch finanzielle Unterstützung fördern. Über den Aufnahmeantrag als passives Mitglied endscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied
  4. mit dem satzungsgemäßen Beitrag länger als sechs Monate in Rückstand geraten ist, 

oder

  1. der Sänger häufiger als sechs Mal in Folge unentschuldigt den Übungsabenden ferngeblieben ist.

Der Beschluss über die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und dem Mitglied die Streichung wenigstens in der zweiten Mahnung angedroht wurde. Das aus der Mitgliederliste gestrichene Mitglied erhält Kenntnis über den Beschluss des Vorstandes.

  1. Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die Interessen des Vereins werden insbesondere dann verletzt, verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend oder verstößt es in grober Weise gegen die Satzung. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sein. Die Gründe des Beschlusses sind dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung ist binnen Monatsfrist bei fristgemäßer Einlegung durch die Mitgliederversammlung erneut zu endscheiden. Das Recht zur Berufung entfällt, hat das Mitglied trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Gelegenheit zur Stellungnahme von dieser keinen Gebrauch gemacht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Unkosten einen jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag.  Die Höhe des Beitrages wird auf der Jahreshauptversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann ferner zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins Umlagen beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Aufnahmegebühren festzusetzen.
  3. Beiträge sind als Jahresbeitrag bis zum 31. März jeden Jahres 
  4. auf das Vereinskonto zu überweisen

oder

  1. im Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.

Der Kassenwart ist berechtigt, den Jahresbeitrag in bar anzunehmen. 

Bei Bareinnahmen ist eine Einzahlungsquittung auszustellen.

  1. In Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge und andere satzungsgemäße Einnahmen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ältestenrat.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster Vorsitzender

Zweiter Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer

Technischer Leiter

  1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vereins vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,00 Euro bedarf es der schriftlichen Einwilligung von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Insbesondere hat er die folgenden Aufgaben zu erfüllen: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie jeder anderen Mitgliederversammlung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Erlass von vereinsinternen Regelungen und Ordnungen;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von passiven Mitgliedern;
  6. Durchführung des Mahnverfahrens bei Streichung aus der Mitgliederliste.

In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Nach der Hälfte ihrer Amtszeit dürfen Erster Vorsitzender und Zweiter Vorsitzender auf Anregung des ersten Vorsitzenden ihre Ämter tauschen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Zu Vorstandmitgliedern können ausschließlich Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Verein für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen oder das Amt des Ausgeschiedenen kommissarisch auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen. 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung kann angekündigt werden. Die Einberufungsfrist sollte eine Woche nicht unterschreiten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, von denen einer der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende zu sein hat, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit endscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn Gegenstand der Beschlusssache eine vorangegangene Vorstandssitzung mit allen Mitgliedern des Vorstandes durchgeführt worden ist und alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal im Kalendervierteljahr durchgeführt werden. Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind keine Vorstandssitzungen.
  5. Über Vorstandssitzungen wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt. Dieses ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zur Unterschrift vorzulegen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. An einer Mitgliederversammlung dürfen nur wahl- und stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein sowie über dessen Berufung.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat im ersten Monat des Kalenderjahres zu erfolgen. Sie erfolgt auf schriftliche Einladung des Vorstandes und muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
  2. Der Vorstand hat jederzeit des Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Anträge zur Satzungsänderung sind mindestens acht Tage vor der Mitglieder-versammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Die Tagesordnung ist um diese Anträge ohne vorherige Aussprache zu ergänzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit wird die Mitgliederversammlung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Während der Dauer eines Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion kann ein Wahlausschuss die Versammlung übernehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Zur Auflösung des Vereins sind achtzehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kann eine Mehrheit nach Satz 1 auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht werden, endscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 
  2. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Bei Abstimmungen und Beschlüssen sind die Stimmenverhältnisse anzugeben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

§14 Kassenrevisorin / Kassenrevisor 

  1. Der Verein hat eine erste Kassenrevisorin oder einen ersten Kassenrevisor und eine zweite Kassenrevisorin oder einen zweiten Kassenrevisor. Diese werden auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Kassenrevisorinnen oder Kassenrevisoren überprüfen die Vereinskasse auf ihre ordentliche Führung und Richtigkeit.

Ergibt die Überprüfung keine wesentlichen Beanstandungen, schlägt die erste Kassenrevisorin oder der erste Kassenrevisor der Mitgliederversammlung vor, den Vorstand zu entlasten.

§ 15 Ältestenrat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, der bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes oder des Vereins angerufen werden kann, um vermittelnd einzugreifen.

Der Ältestenrat besteht aus zwei aktiven und einem passiven Mitglied des Vereins. Er wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 16 Übungsabende

Übungsabende für die aktiven Mitglieder finden einmal wöchentlich statt.

Übungsraum oder Vereinslokal werden von den aktiven Mitgliedern bestimmt.

§ 17 Sängerbekleidung

Der Chor tritt jeweils – dem Anlass entsprechend – in einheitlicher Sängerbekleidung auf. Art und Umfang der Bekleidung wird von den aktiven Sängern bestimmt. Jeder Sänger hat die einheitliche Bekleidung auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie bleibt sein Eigentum.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesondert dazu einberufenen Mitgliederversammlung, deren alleiniger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist, beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit im Sinne § 13, Absatz 3, Satz 4 dieser Satzung erforderlich.

  1. Vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses der Mitgliederversammlung sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Nach Beendigung der Liquidation oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Itzehoe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Chormusik zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20. April 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tat mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Am 27. Januar 2001 wurde von der Mitgliederversammlung eine geänderte Fassung beschlossen. Die geänderte Fassung trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Itzehoe, 27.01.2001

 

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